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Ratgeber

Impressumspflicht auf der Zielseite: §5 DDG und der Scan ohne Fuß

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QR-Code erstellen

Jemand liest einen Aushang im Treppenhaus, hebt das Telefon und landet auf einer Seite mit den Abholterminen für das Haus. Kein bekanntes Logo, keine Navigation, kein Seitenfuß und keine Ahnung, wer das geschrieben hat. Die Website, zu der diese Seite gehört, hat diese Person nie gesehen und wird sie nie sehen, weil der Code sie daran vorbeigeführt hat.

Genau an diese Besucherin denkt das deutsche Recht, und fast jede Diskussion über QR-Zielseiten vergisst sie. Gestaltungsratgeber behandeln die Seite als Konversionsfläche. §5 DDG behandelt sie als digitalen Dienst, der einem Fremden angeboten wird, der wissen darf, wer dahintersteht.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Ein Impressum für ein echtes Unternehmen lässt man von jemandem prüfen, der das beruflich tut, denn die Folge eines Fehlers ist in Deutschland ein Anwaltsschreiben und keine Verwarnung.

Die Paragraphennummer hat sich geändert, die Vorlagen nicht

Zwanzig Jahre lang wohnte die Pflicht, die alle Impressumspflicht nennen, in §5 des Telemediengesetzes. Im Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz das TMG ersetzt, und die Anbieterkennzeichnung steht seitdem in §5 DDG. Inhaltlich hat sich an den Angaben wenig geändert. Die Fundstelle hat sich geändert, und mit ihr das Wort für den Gegenstand: nicht mehr Telemedien, sondern digitale Dienste.

Das ist hier aus einem praktischen Grund wichtig. Fußzeilentexte, Drucklayouts, Agenturvorlagen und interne Prüflisten im ganzen Land zitieren weiterhin eine aufgehobene Vorschrift. Wurde die Seite, die Ihr Code öffnet, aus einer solchen Vorlage gebaut, dann ist der Verweis darauf falsch, auch wenn der Inhalt stimmt. Und den Verweis zu korrigieren ist der billigste Teil dieses ganzen Textes.

Was §5 DDG verlangt

Die Pflicht gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Anzugeben ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar:

  • Name und Anschrift des Niederlassungsorts, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, soweit Angaben über das Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital samt ausstehender Einlagen.
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Das Gesetz nennt die E-Mail-Adresse und nennt keine Telefonnummer, und die Rechtsprechung hat andere Wege akzeptiert, sofern sie tatsächlich unmittelbare Kommunikation erlauben und nicht bloß eine Warteschlange im Ticketsystem.
  • Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister samt Registernummer.
  • Bei Angehörigen reglementierter Berufe die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind.
  • Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §27a UStG oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §139c AO, sofern vorhanden.
  • Bei AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation die Angabe darüber.

Drei Wörter im ersten Satz sind drei getrennte Prüfungen, und sie werden fast immer als eine behandelt. Leicht erkennbar betrifft die Bezeichnung. Unmittelbar erreichbar betrifft die Anzahl der Schritte. Ständig verfügbar betrifft die Frage, ob die Angabe auch dann noch da ist, wenn die Seite aus einem Cache kommt.

Unmittelbar erreichbar, gezählt ab dem Punkt, an dem der Scan landet

Die deutsche Rechtsprechung war bei der zweiten Prüfung pragmatisch. Ein Weg über zwei Klicks wurde anerkannt, wenn die Bezeichnungen unmissverständlich sind. Deshalb hat sich das ganze Land auf einen Link im Seitenfuß mit der Aufschrift Impressum verständigt.

Die Falle liegt im Startpunkt des Zählens. Gezählt wird ab der Seite, auf der die Besucherin tatsächlich steht, und nach einem Scan ist das nicht die Startseite. Hat Ihre gehostete Zielseite überhaupt keinen Link zu einer Anbieterkennzeichnung, dann ist die Zahl nicht zwei. Sie ist unendlich, und dass Ihr Hauptauftritt drei Domains weiter ein perfektes Impressum hat, spielt dabei keine Rolle.

Aus demselben Grund zählt die Bezeichnung. Impressum ist das Wort, nach dem deutsche Nutzer suchen, und Kontakt ist daneben anerkannt. Etwas Kreatives fällt an der Erkennbarkeit durch, selbst wenn die Angaben dahinter vollständig sind, denn niemand findet, was er nicht identifizieren kann.

Vier Formen von Zielen und wie jede dasteht

Fast jeder Code zeigt auf eines von vier Dingen, und die sind nicht gleichwertig.

Eine Seite auf Ihrer eigenen Website. Der Fuß steckt schon in der Vorlage, die Arbeit ist also die Prüfung, ob die Vorlage auf einer tief liegenden URL wirklich ausgeliefert wird. Kampagnenseiten, Seiten außerhalb des normalen Layouts und alles, was von einer eigenen Subdomain kommt, gehen hier still ohne Fuß in Betrieb.

Eine gehostete Zielseite auf einer QR-Plattform. Hier ballt sich das Problem. Die Seite trägt die Marke der Plattform und deren eigene Rechtstexte, und die beschreiben die Plattform und nicht Sie. Der Inhalt ist Ihrer, angeboten von Ihnen an die Öffentlichkeit. Die Pflichtangaben müssen also auf der Seite stehen oder einen klar bezeichneten Schritt entfernt sein. Hat der Baukasten ein Feld dafür, füllen Sie es. Hat er keines und auch keine Möglichkeit, einen Link zu setzen, ist das ein Grund, ihn für Geschäftliches nicht zu verwenden.

Ein PDF. Ein Dokument ist keine Seite mit einem Fuß, und daran verschwindet die Pflicht nicht. Speisekarten, Preislisten und Prospekte hinter einem Code tragen dieselben Angaben im Dokument selbst, wo sie ohnehin standen, solange die Sache gedruckt war.

Ein fremdes Formular, ein Buchungswerkzeug, ein Shop. Jetzt sind zwei Anbieter beteiligt, und jeder ist für seinen eigenen Dienst verantwortlich. Das Impressum des Buchungswerkzeugs deckt das Buchungswerkzeug.

Wer der Anbieter ist

Die kurze Antwort: wer den Inhalt der Öffentlichkeit anbietet. Ein Restaurant, das seine Karte über eine Plattform hostet, bietet diese Karte an. Die Plattform bietet das Hosting an. Beide sind Anbieter ihres eigenen Dienstes, und keine der beiden Kennzeichnungen ersetzt die andere.

Das gehört intern klar gesagt, denn die verlockende Abkürzung lautet, eine Seite auf einer fremden Domain sei ein fremdes Problem. Es ist Ihr Inhalt, Ihre Kundschaft und Ihr Name auf der Seite, über die sich jemand beschwert.

Was noch auf dieselbe Seite gehört

Das Impressum ist die Pflicht, die alle kennen. Zwei weitere landen auf derselben URL.

Die Besucherin ist über eine Serveranfrage gekommen, und die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO hängen an einer Datenschutzerklärung, die von der Seite aus erreichbar sein muss, aus demselben Grund wie oben. Der Scan selbst hat schon einen Protokolleintrag erzeugt, bevor die Seite existierte, und das ist ein eigener Mechanismus: was in einem Scan-Protokoll steht und wo ein Banner nicht hinreicht geht dem nach. Speichert oder liest die Seite auf dem Gerät mehr als für die Auslieferung unbedingt erforderlich, gilt §25 TDDDG, und die Antwort darauf ist kein nachträglich angeschraubtes Banner.

Trägt die Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte, verlangt §18 MStV zusätzlich einen benannten Verantwortlichen. Das trifft Vereinszeitungen, Kampagnenseiten und nachrichtenähnliche Zielseiten häufiger, als ihre Urheber erwarten.

Wann nichts davon gilt

Nicht jeder Code öffnet einen geschäftlichen Dienst. Eine Hochzeitsseite, eine Gedenkseite, ein Zettel am Halsband einer entlaufenen Katze, eine WLAN-Karte in einer Privatwohnung: §5 DDG spricht von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Diensten, und eine wirklich private Seite ist keiner.

Die Grenze ist enger gezogen, als vielen lieb ist. Werbung auf der Seite, ein Spendenknopf, eine Anmeldung, die einen Newsletter füttert, ein Verein, der sich geschäftsmäßig darstellt: Jedes davon zieht eine Seite in Richtung des geschäftlichen Bereichs. Für alles, was Geld oder Werbung berührt, ist die sichere Annahme, dass die Pflicht gilt. Ein Irrtum in diese Richtung kostet einen Absatz Text. Ein Irrtum in die andere kostet ein Anwaltshonorar.

Der Test in vier Schritten

Nehmen Sie einen gedruckten Code, der schon draußen hängt. Dann, auf einem Telefon, das Ihre Website nie besucht hat, ohne Autofill und ohne angemeldete Sitzung:

  1. Scannen und anhalten. Nicht weiterklicken. Ansehen, was auf dem Bildschirm steht.
  2. Herausfinden, wer diese Seite betreibt. Die Schritte zählen. Steht die Antwort nicht innerhalb von zwei bereit, ist der Test nicht bestanden, unabhängig davon, was der Hauptauftritt enthält.
  3. Die Bezeichnung prüfen, unter der Sie es gefunden haben. Steht dort nicht Impressum oder Kontakt, benennen Sie es um.
  4. Die Fundstelle im Text lesen. Steht dort §5 TMG, nennt sie eine Vorschrift, die es nicht mehr gibt.

Machen Sie das für jedes eigene Ziel, nicht für jeden Code: Zehn Codes auf eine Seite sind ein Test, zehn Seiten hinter einer Plattform sind zehn. Wo die Ziele dynamische Codes sind, die sich umstellen lassen, erreicht die Korrektur die gedruckten Codes ohne Nachdruck, und das ist der einzige Teil der Sache, der wirklich leicht ist.

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